Seit einigen Jahren haben Bausparkassen begonnen, Bausparverträge zu kündigen, wenn die Bausparer kein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen.
Das Interesse der Bausparkassen, solche Verträge zu kündigen, beruht auf dem gleichen Umstand, der auch das Interesse der Bausparer, solche Verträge weiterzuführen, begründet: Die Verzinsung des Bausparguthabens ist durch das Absinken des allgemeinen Zinsniveaus im Vergleich zu anderen Geldanlagen attraktiv geworden, so dass das Bausparguthaben für den Anleger eine interessante Anlagemöglichkeit darstellt, die die Bausparkasse jedoch mit erheblichen Zinsverpflichtungen belastet.
Aufgrund dieser widerstreitenden Interessen sind die Gerichte in den letzten Jahren mit einer Vielzahl von Verfahren betreffend die Wirksamkeit von Kündigungen durch die Bausparkassen befasst worden.
Kündigung des Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife
Der Bundesgerichtshof hat aktuell mit zwei Urteilen vom 10.07.2018, die am 16.08.2018 veröffentlicht worden sind, zu Kündigungen von Bausparverträgen durch die Bausparkasse 10 Jahre nach der erstmaligen Zuteilungsreife Stellung genommen.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der die Bausparkasse einen Bausparvertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen darf, wenn ein Zeitraum von 10 Jahren nach der erstmaligen Zuteilungsreife verstrichen ist.
Die Zuteilungsreife bedeutet, dass der Bausparvertrag die Mindestvoraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens erreicht. Dafür ist es notwendig, dass, je nach den konkreten Bausparbedingungen, die Mindestbauparsumme und die notwendige Bewertungszahl erreicht sind.
Auch Verträge mit Zinsbonus können gekündigt werden
Der Bundesgerichthof hat weiter bestätigt, dass dieses Kündigungsrecht der Bausparkasse auch dann besteht, wenn der Bausparvertrag eine Bonusregelung enthält. In den Bausparbedingungen der streitgegenständlichen Verträge war geregelt, dass der Bausparer nachträglich einen Zinsbonus in Form einer höheren Verzinsung des Bausparguthabens erhalten würde, wenn er auf ein Bauspardarlehen verzichtet.
Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass die Bonusregelung nicht zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die Erbringung der Ansparleistungen führe. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Regelung abgegrenzt von einer Regelung, die einen Bonus lediglich für einen zeitlich begrenzten Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens vorsieht. Eine solche Regelung könne ggf. der Wirksamkeit einer solchen Kündigung entgegen stehen.
Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen später Auszahlung des Bausparguthabens
Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, das der Wirksamkeit der Kündigung auch nicht entgegenstehe, dass die Bausparkasse das Bausparguthaben entgegen der Regelung des § 489 Abs. 3 BGB a.F. später als zwei Wochen nach Kündigung ausgezahlt habe. Der Bausparer habe selber die Wirksamkeit der Kündigung in Abrede gestellt, so dass er sich auf diese Vorschrift nicht berufen könne.
Wirksamkeit von Kündigungen allgemein
Da Kündigungen von Bausparverträgen auf unterschiedliche Gründe gestützt werden können, ist es häufig zweckmäßig, die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung bzw. die Wirksamkeit einer schon erfolgten Kündigung im Einzelfall zu prüfen.