BGH Urteil zur Kündigung von Sparverträgen veröffentlicht.

Inhalt der Entscheidung:

Am 08.08.2019 ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2019 zur Kündigung von Prämiensparverträgen veröffentlicht worden.

Der BGH hat entschieden, dass ein langfristiger Sparvertrag grundsätzlich gekündigt werden kann, da ein Kündigungsrecht nicht auf Dauer im Vertrag ausgeschlossen worden sei.

Nach den konkreten Vertragsbestimmungen habe die beklagte Sparkasse den Vertrag nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen, da sie einen sachlichen Grund für die Kündigung gehabt habe.

Das Gericht hat weiter festgestellt, dass sich im konkreten Fall auch nichts anderes aus den verwendeten Werbebroschüren ergeben habe.

Folgen für die Praxis:

Nach der Entscheidung des BGH ist davon auszugehen, dass bei Prämiensparverträgen eine Kündigung durch das Kreditinstitut nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Für die Frage, ob ein Sparvertrag gekündigt werden kann oder ob eine ausgesprochene Kündigung wirksam ist, ist jedoch der konkrete Sachverhalt im Einzelnen zu prüfen, da der BGH maßgeblich auf die konkreten Vertragsbestimmungen und den konkreten Sachverhalt abgestellt hat und die für Prämiensparverträge verwendeten Bedingungen nicht einheitlich sind.

Warnung vor Betrug durch Online-Trading-Plattformen: Handel mit CFDs und Forex- Handel (Forex-Trading)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskriminalamt (BKA) haben am 04.12.2018 eine gemeinsame Warnmeldung veröffentlicht (https://www.bafin.de/dok/11771618), in der vor Angeboten von Internetplattformen gewarnt wird, die u.a. den Handel mit CFDs  (Contracts for Difference) und den Forex- Handel (Handel mit binärem Optionen auf Rohstoffe, Aktien, Indizes, Währungen oder Kryptowährungen) anbieten. Die BaFin hat diese Warnmeldung am 24.05.2019 aktualisiert und ergänzt (https://www.bafin.de/dok/12453900).

Am 04.07.2019 hat Focus Online über umfangreiche, internationale Ermittlungsmaßnahmen gegen mutmaßlich betrügerische Plattformen berichtet, denen Gesamtschäden zahlreicher Anleger in Millionenhöhe zugrunde liegen.

Potentielle Kunden und Anleger werden regelmäßig, nach Erstkontakten über das Internet, telefonisch angesprochen. Ihnen werden außerordentlich hohe Gewinnchancen bei dem Handel mit CFDs und/oder dem Forex-Handel (Forex-Trading) in Aussicht gestellt. Bei ersten, kleineren Geschäften werden den Anlegern häufig attraktive Gewinne vorgespiegelt. Später werden die Anleger häufig dazu veranlasst weitere Beträge nachzuschießen mit der Behauptung, eingetretene Verluste könnten mit guten Chancen wieder hereingeholt werden oder ohne Nachschuss sei die gesamte Anlage gefährdet.

Um sich vor solchen unseriösen Angeboten zu schützen, sollte der potentielle Anleger zunächst die Vertrauenswürdigkeit des Anbieters, z.B. über die Bafin, prüfen.

Weiterhin muss sich der Anleger darüber bewusst sein, das die angeboten Geschäfte, sofern sie überhaupt durch die vermeintliche Handelsplattform getätigt würden, mit extrem hohen Risiken behaftet sind, die in keinem Verhältnis  zu vermeintlichen Gewinnchancen stehen, so dass eine seriöse Prüfung in aller Regel dazu führen wird, dass von dem Abschluss von Geschäften im Handel mit CFDs und im Forex-Handel deutlich abzuraten ist.

Die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse

Seit einigen Jahren haben Bausparkassen begonnen, Bausparverträge zu kündigen, wenn die Bausparer kein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen.

Das Interesse der Bausparkassen, solche Verträge zu kündigen, beruht auf dem gleichen Umstand, der auch das Interesse der Bausparer, solche Verträge weiterzuführen, begründet: Die Verzinsung des Bausparguthabens ist durch das Absinken des allgemeinen Zinsniveaus im Vergleich zu anderen Geldanlagen attraktiv geworden, so dass das Bausparguthaben für den Anleger eine interessante Anlagemöglichkeit darstellt, die die Bausparkasse jedoch mit erheblichen Zinsverpflichtungen belastet.

Aufgrund dieser widerstreitenden Interessen sind die Gerichte in den letzten Jahren mit einer Vielzahl von Verfahren betreffend die Wirksamkeit von Kündigungen durch die Bausparkassen befasst worden.

Kündigung des Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife

Der Bundesgerichtshof hat aktuell mit zwei Urteilen vom 10.07.2018, die am 16.08.2018 veröffentlicht worden sind, zu Kündigungen von Bausparverträgen durch die Bausparkasse 10 Jahre nach der erstmaligen Zuteilungsreife Stellung genommen.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der die Bausparkasse einen Bausparvertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen darf, wenn ein Zeitraum von 10 Jahren nach der erstmaligen Zuteilungsreife verstrichen ist.

Die Zuteilungsreife bedeutet, dass der Bausparvertrag die Mindestvoraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens erreicht. Dafür ist es notwendig, dass, je nach den konkreten Bausparbedingungen, die Mindestbauparsumme und die notwendige Bewertungszahl erreicht sind.

Auch Verträge mit Zinsbonus können gekündigt werden

Der Bundesgerichthof hat weiter bestätigt, dass dieses Kündigungsrecht der Bausparkasse auch dann besteht, wenn der Bausparvertrag eine Bonusregelung enthält. In den Bausparbedingungen der streitgegenständlichen Verträge war geregelt, dass der Bausparer nachträglich einen Zinsbonus in Form einer höheren Verzinsung des Bausparguthabens erhalten würde, wenn  er auf ein Bauspardarlehen verzichtet.

Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass die Bonusregelung nicht zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die Erbringung der Ansparleistungen führe. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Regelung abgegrenzt von einer Regelung, die einen Bonus lediglich für einen zeitlich begrenzten Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens vorsieht. Eine solche Regelung könne ggf. der Wirksamkeit einer solchen Kündigung entgegen stehen.

Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen später Auszahlung des Bausparguthabens

Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, das der Wirksamkeit der Kündigung auch nicht entgegenstehe, dass die Bausparkasse das Bausparguthaben entgegen der Regelung des § 489 Abs. 3 BGB a.F. später als zwei Wochen nach Kündigung ausgezahlt habe. Der Bausparer habe selber die Wirksamkeit der Kündigung in Abrede gestellt, so dass er sich auf diese Vorschrift nicht berufen könne.

 

Wirksamkeit von Kündigungen allgemein

Da Kündigungen von Bausparverträgen auf unterschiedliche Gründe gestützt werden können, ist es häufig zweckmäßig, die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung bzw. die Wirksamkeit einer schon erfolgten Kündigung im Einzelfall zu prüfen.