Bundesarbeitsgericht: Änderung der Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen

Mit einem Urteil vom 23.01.2019 hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen geändert. Nach der bisherigen Rechtsprechung stand eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber einer Befristung dann nicht entgegen, wenn diese Beschäftigung länger als drei Jahre zurück lag. In dem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch entschieden, dass ein acht Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis einer erneuten Befristung entgegensteht.

Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) können Arbeitsverträge für die Dauer von bis zu zwei Jahren ohne sachlichen Grund befristet werden. Ein Arbeitsvertrag kann auch kürzer befristet werden und bis zum Erreichen dieser Gesamtdauer  höchstens dreimal verlängert werden.

Keine sachgrundlose Befristung bei früherer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eine solche Befristung jedoch nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis (Vorbeschäftigung) bestanden hat.

Einschränkung der schädlichen Vorbeschäftigung

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war diese Vorschrift jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Vorbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind, die länger als drei Jahre zurück liegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Entscheidung vom 06.06.2018 entschieden, dass eine solche Auslegung nicht vertretbar sei, da der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit nicht habe regeln wollen, so dass eine solche Auffassung die Grenzen der vertretbaren Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschreite.

Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Einschätzung nunmehr gefolgt und hat für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt entschieden, dass eine acht Jahre zurück liegende Vorbeschäftigung die Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unzulässig mache.

Die Wirksamkeit von Beschlüssen einer GmbH bei Mängeln der Einladung zur Gesellschafterversammlung

Für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH sieht das GmbH-Gesetz bestimmte Anforderungen an die Form der Einladung und die Einladungsfrist vor. Darüber hinaus sieht die Satzung der Gesellschaft häufig noch weitergehende Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Einladung vor.

Besteht ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen den Gesellschaftern, werden die Form- und Fristvorschriften für die Einladung häufig nicht berücksichtigt, da die Gesellschafter einvernehmlich auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften verzichten können.

Besteht jedoch eine Konfliktsituation zwischen den Gesellschaftern und/oder ist das Verhältnis zwischen Gesellschaftern zerrüttet, kann der Einhaltung dieser Anforderungen wesentliche Bedeutung zukommen, da ein Mangel der Einladung zur Gesellschafterversammlung zur Unwirksamkeit (Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit) eines Beschlusses führen kann.

Angabe des Versammlungsortes

Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 09.01.2019 unter anderem ausgeführt, dass kein Mangel der Einladung vorliegt, wenn zwar der Ort der Versammlung nach Ort, Straße und Hausnummer angegeben ist, jedoch an dem Gebäude, in dem die Versammlung stattfinden soll, ein Klingelschild oder ein Briefkasten mit dem Namen der Gesellschaft nicht vorhanden ist.

Im zu entscheidenden Sachverhalt hat das Gericht darauf abgestellt, dass sich an der angegebenen Adresse der Sitz der Gesellschaft befindet und damit der betroffene Gesellschafter, der noch dazu zum vorgesehen Zeitpunkt der Versammlung noch Geschäftsführer der Gesellschaft war, den Versammlungsort auch ohne ein Klingelschild oder einen Briefkasten  aufsuchen konnte, da ihm klar gewesen sei, dass die Versammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfand.

Anders könnte jedoch ein Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn eine Gesellschafterversammlung nicht in den Geschäftsräumen stattfinden soll, sondern in einem der Gesellschaft fremden Gebäude, in dem sich ggf. eine Vielzahl von Büroeinheiten befindet und der tatsächliche, rechtzeitige Zugang zum Versammlungslokal damit erschwert würde.

Angabe der Beschlussgegenstände

Zum notwendigen Inhalt der anzukündigenden Tagesordnung hat das Gericht ausgeführt, dass die Tagesordnung die Beschlussgegenstände hinreichend konkretisieren muss, wobei allerdings weder eine genaue Formulierung der Beschlussanträge noch eine Begründung notwendig seien. Es sei ausreichend, aber auch notwendig, dass sich der Empfänger ein so genaues Bild machen könne, dass er wisse, worüber verhandelt und Beschluss gefasst werde solle, und sich darauf vorbereiten könne.

Im konkreten Sachverhalt hat das Gericht entschieden, dass die Angabe in der Tagesordnung, dass ein bereits früher gefasster Beschluss bestätigt werden solle, nicht auch eine Beschlussfassung rechtfertigt, mit der die Geschäftsführer für die Vollziehung des bestätigten Beschlusses entlastet werden sollen. Das Gericht führte aus, dass die Bestätigung eines Beschlusses etwas völlig anderes sei, als die Entlastung für die tatsächlichen Handlungen im Rahmen des Vollzugs des Beschlusses. Darüber hinaus habe die Entlastung eine weitgehende Präklusionswirkung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer, die eine bloße Bestätigung des Beschlusses nicht habe.

Das Gericht führt weiter aus, dass dieser Einladungsmangel, entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nicht nur die Anfechtbarkeit, sondern die Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses begründe.

BGH: Kein Anspruch auf eine abstakte Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Fahrzeug

In einem Urteil vom 06.12.2018, welches am 11.01.2019 veröffentlicht worden ist, hat der Bundesgerichtshof zur Frage Stellung genommen, ob auch für ausschließlich gewerblich genutzte Fahrzeuge ein Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung besteht.

Wird ein gewerblich genutztes Fahrzeug beschädigt oder zerstört, hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens, auch soweit dieser Schaden durch die entzogene Möglichkeit der Nutzung entsteht. Dieser Schadenersatz ist regelmäßig auf den Ersatz der Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug, auf den Ersatz der Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder auf den Ersatz des entgangenen Gewinns gerichtet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Geschädigte verpflichtet, den entstandenen Schaden konkret darzulegen, so dass es häufig schwierig ist, insbesondere einen Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns erfolgreich geltend zu machen.

Bei der Beschädigung eines privat genutzten Fahrzeugs ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass der Geschädigte einen Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen kann, der Geschädigte also keine konkreten Umstände zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs darlegen muss.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass dies für gewerblich genutzte Fahrzeuge nicht gilt, unabhängig davon, ob es sich um ein Fahrzeug handelt, welches unmittelbar gewerbliche Transportleistungen erbringen soll (z.B. Taxi, Autobus eines Busunternehmens) oder ob das Fahrzeug mittelbar der Erzielung gewerblicher Einnahmen dient (z.B. Transportfahrzeug einer Bauunternehmung).

Für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist ein Nutzungsausfallschaden damit grundsätzlich konkret geltend zu machen.