BGH Urteil zur Kündigung von Sparverträgen veröffentlicht.

Inhalt der Entscheidung:

Am 08.08.2019 ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2019 zur Kündigung von Prämiensparverträgen veröffentlicht worden.

Der BGH hat entschieden, dass ein langfristiger Sparvertrag grundsätzlich gekündigt werden kann, da ein Kündigungsrecht nicht auf Dauer im Vertrag ausgeschlossen worden sei.

Nach den konkreten Vertragsbestimmungen habe die beklagte Sparkasse den Vertrag nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen, da sie einen sachlichen Grund für die Kündigung gehabt habe.

Das Gericht hat weiter festgestellt, dass sich im konkreten Fall auch nichts anderes aus den verwendeten Werbebroschüren ergeben habe.

Folgen für die Praxis:

Nach der Entscheidung des BGH ist davon auszugehen, dass bei Prämiensparverträgen eine Kündigung durch das Kreditinstitut nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Für die Frage, ob ein Sparvertrag gekündigt werden kann oder ob eine ausgesprochene Kündigung wirksam ist, ist jedoch der konkrete Sachverhalt im Einzelnen zu prüfen, da der BGH maßgeblich auf die konkreten Vertragsbestimmungen und den konkreten Sachverhalt abgestellt hat und die für Prämiensparverträge verwendeten Bedingungen nicht einheitlich sind.

BGH entscheidet über die persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB.

Mit Urteil vom 07.05.2019 hat der BGH ein Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Geschäftsführer einer GmbH aus dem Vermögen der Gesellschaft mehrere hunderttausend Euro entnommen und für betriebsfremde Zwecke verwendet. Die GmbH konnte deswegen Ihre Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen und wurde insolvent. Ein Gläubiger wollte den Geschäftsführer persönlich wegen seiner Forderungen, die die GmbH nicht mehr bezahlen konnte, in Anspruch nehmen.

Der BGH verneinte eine persönliche Haftung des Geschäftsführers, da die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im hier vorliegenden Fall einer mittelbaren Schädigung nicht tragen würden.

Der BGH bestätigte zunächst, dass die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH zur rechtmäßigen Geschäftsführung nur gegenüber der GmbH besteht, so dass eine Verletzung dieser Pflicht einen Anspruch der GmbH, nicht aber einen Anspruch von außenstehenden Dritten (wie dem Gläubiger der GmbH) gegenüber dem Geschäftsführer begründen kann.

Der BGH führt weiter aus, dass auch die zwischen der GmbH und dem Gläubiger abgeschlossenen Vereinbarung (die auch eine Kontokorrentabrede enthielt) grundsätzlich nur die GmbH und nicht den Geschäftsführer persönlich verpflichtet, so dass auch insoweit eine Pflichtverletzung nicht die persönliche Haftung des Geschäftsführers begründet.

Schließlich verneinte der BGH im konkreten Sachverhalt auch eine besondere Vermögensbetreuungspflicht, so dass auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aus dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 StGB) nicht gegeben sei.

Warnung vor Betrug durch Online-Trading-Plattformen: Handel mit CFDs und Forex- Handel (Forex-Trading)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskriminalamt (BKA) haben am 04.12.2018 eine gemeinsame Warnmeldung veröffentlicht (https://www.bafin.de/dok/11771618), in der vor Angeboten von Internetplattformen gewarnt wird, die u.a. den Handel mit CFDs  (Contracts for Difference) und den Forex- Handel (Handel mit binärem Optionen auf Rohstoffe, Aktien, Indizes, Währungen oder Kryptowährungen) anbieten. Die BaFin hat diese Warnmeldung am 24.05.2019 aktualisiert und ergänzt (https://www.bafin.de/dok/12453900).

Am 04.07.2019 hat Focus Online über umfangreiche, internationale Ermittlungsmaßnahmen gegen mutmaßlich betrügerische Plattformen berichtet, denen Gesamtschäden zahlreicher Anleger in Millionenhöhe zugrunde liegen.

Potentielle Kunden und Anleger werden regelmäßig, nach Erstkontakten über das Internet, telefonisch angesprochen. Ihnen werden außerordentlich hohe Gewinnchancen bei dem Handel mit CFDs und/oder dem Forex-Handel (Forex-Trading) in Aussicht gestellt. Bei ersten, kleineren Geschäften werden den Anlegern häufig attraktive Gewinne vorgespiegelt. Später werden die Anleger häufig dazu veranlasst weitere Beträge nachzuschießen mit der Behauptung, eingetretene Verluste könnten mit guten Chancen wieder hereingeholt werden oder ohne Nachschuss sei die gesamte Anlage gefährdet.

Um sich vor solchen unseriösen Angeboten zu schützen, sollte der potentielle Anleger zunächst die Vertrauenswürdigkeit des Anbieters, z.B. über die Bafin, prüfen.

Weiterhin muss sich der Anleger darüber bewusst sein, das die angeboten Geschäfte, sofern sie überhaupt durch die vermeintliche Handelsplattform getätigt würden, mit extrem hohen Risiken behaftet sind, die in keinem Verhältnis  zu vermeintlichen Gewinnchancen stehen, so dass eine seriöse Prüfung in aller Regel dazu führen wird, dass von dem Abschluss von Geschäften im Handel mit CFDs und im Forex-Handel deutlich abzuraten ist.

BGH zur Auslegung einer Regelung „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens“ in einem gemeinschaftlichen Testament.

In einer Entscheidung vom 19.06.2019 hat der BGH zur Auslegung einer Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament, die „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens“ getroffen worden ist, Stellung genommen.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille der Erblasser zu erforschen sei.

Ein Wille der Erblasser, der über den Wortlaut der betreffenden Verfügung hinausgeht, könne jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wille formgerecht erklärt worden ist. Dies setze jedoch voraus, dass dieser ermittelte Wille im Testament wenigstens „angedeutet“ worden ist.

Im konkreten Fall hat der BGH auf dieser Grundlage entschieden, dass die getroffene Schlusserbeneinsetzung nicht allgemein, sondern eben nur für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens angeordnet worden ist.

Bundesarbeitsgericht: Änderung der Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen

Mit einem Urteil vom 23.01.2019 hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen geändert. Nach der bisherigen Rechtsprechung stand eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber einer Befristung dann nicht entgegen, wenn diese Beschäftigung länger als drei Jahre zurück lag. In dem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch entschieden, dass ein acht Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis einer erneuten Befristung entgegensteht.

Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) können Arbeitsverträge für die Dauer von bis zu zwei Jahren ohne sachlichen Grund befristet werden. Ein Arbeitsvertrag kann auch kürzer befristet werden und bis zum Erreichen dieser Gesamtdauer  höchstens dreimal verlängert werden.

Keine sachgrundlose Befristung bei früherer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eine solche Befristung jedoch nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis (Vorbeschäftigung) bestanden hat.

Einschränkung der schädlichen Vorbeschäftigung

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war diese Vorschrift jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Vorbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind, die länger als drei Jahre zurück liegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Entscheidung vom 06.06.2018 entschieden, dass eine solche Auslegung nicht vertretbar sei, da der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit nicht habe regeln wollen, so dass eine solche Auffassung die Grenzen der vertretbaren Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschreite.

Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Einschätzung nunmehr gefolgt und hat für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt entschieden, dass eine acht Jahre zurück liegende Vorbeschäftigung die Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unzulässig mache.

Die Wirksamkeit von Beschlüssen einer GmbH bei Mängeln der Einladung zur Gesellschafterversammlung

Für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH sieht das GmbH-Gesetz bestimmte Anforderungen an die Form der Einladung und die Einladungsfrist vor. Darüber hinaus sieht die Satzung der Gesellschaft häufig noch weitergehende Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Einladung vor.

Besteht ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen den Gesellschaftern, werden die Form- und Fristvorschriften für die Einladung häufig nicht berücksichtigt, da die Gesellschafter einvernehmlich auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften verzichten können.

Besteht jedoch eine Konfliktsituation zwischen den Gesellschaftern und/oder ist das Verhältnis zwischen Gesellschaftern zerrüttet, kann der Einhaltung dieser Anforderungen wesentliche Bedeutung zukommen, da ein Mangel der Einladung zur Gesellschafterversammlung zur Unwirksamkeit (Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit) eines Beschlusses führen kann.

Angabe des Versammlungsortes

Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 09.01.2019 unter anderem ausgeführt, dass kein Mangel der Einladung vorliegt, wenn zwar der Ort der Versammlung nach Ort, Straße und Hausnummer angegeben ist, jedoch an dem Gebäude, in dem die Versammlung stattfinden soll, ein Klingelschild oder ein Briefkasten mit dem Namen der Gesellschaft nicht vorhanden ist.

Im zu entscheidenden Sachverhalt hat das Gericht darauf abgestellt, dass sich an der angegebenen Adresse der Sitz der Gesellschaft befindet und damit der betroffene Gesellschafter, der noch dazu zum vorgesehen Zeitpunkt der Versammlung noch Geschäftsführer der Gesellschaft war, den Versammlungsort auch ohne ein Klingelschild oder einen Briefkasten  aufsuchen konnte, da ihm klar gewesen sei, dass die Versammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfand.

Anders könnte jedoch ein Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn eine Gesellschafterversammlung nicht in den Geschäftsräumen stattfinden soll, sondern in einem der Gesellschaft fremden Gebäude, in dem sich ggf. eine Vielzahl von Büroeinheiten befindet und der tatsächliche, rechtzeitige Zugang zum Versammlungslokal damit erschwert würde.

Angabe der Beschlussgegenstände

Zum notwendigen Inhalt der anzukündigenden Tagesordnung hat das Gericht ausgeführt, dass die Tagesordnung die Beschlussgegenstände hinreichend konkretisieren muss, wobei allerdings weder eine genaue Formulierung der Beschlussanträge noch eine Begründung notwendig seien. Es sei ausreichend, aber auch notwendig, dass sich der Empfänger ein so genaues Bild machen könne, dass er wisse, worüber verhandelt und Beschluss gefasst werde solle, und sich darauf vorbereiten könne.

Im konkreten Sachverhalt hat das Gericht entschieden, dass die Angabe in der Tagesordnung, dass ein bereits früher gefasster Beschluss bestätigt werden solle, nicht auch eine Beschlussfassung rechtfertigt, mit der die Geschäftsführer für die Vollziehung des bestätigten Beschlusses entlastet werden sollen. Das Gericht führte aus, dass die Bestätigung eines Beschlusses etwas völlig anderes sei, als die Entlastung für die tatsächlichen Handlungen im Rahmen des Vollzugs des Beschlusses. Darüber hinaus habe die Entlastung eine weitgehende Präklusionswirkung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer, die eine bloße Bestätigung des Beschlusses nicht habe.

Das Gericht führt weiter aus, dass dieser Einladungsmangel, entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nicht nur die Anfechtbarkeit, sondern die Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses begründe.

BGH: Kein Anspruch auf eine abstakte Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Fahrzeug

In einem Urteil vom 06.12.2018, welches am 11.01.2019 veröffentlicht worden ist, hat der Bundesgerichtshof zur Frage Stellung genommen, ob auch für ausschließlich gewerblich genutzte Fahrzeuge ein Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung besteht.

Wird ein gewerblich genutztes Fahrzeug beschädigt oder zerstört, hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens, auch soweit dieser Schaden durch die entzogene Möglichkeit der Nutzung entsteht. Dieser Schadenersatz ist regelmäßig auf den Ersatz der Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug, auf den Ersatz der Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder auf den Ersatz des entgangenen Gewinns gerichtet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Geschädigte verpflichtet, den entstandenen Schaden konkret darzulegen, so dass es häufig schwierig ist, insbesondere einen Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns erfolgreich geltend zu machen.

Bei der Beschädigung eines privat genutzten Fahrzeugs ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass der Geschädigte einen Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen kann, der Geschädigte also keine konkreten Umstände zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs darlegen muss.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass dies für gewerblich genutzte Fahrzeuge nicht gilt, unabhängig davon, ob es sich um ein Fahrzeug handelt, welches unmittelbar gewerbliche Transportleistungen erbringen soll (z.B. Taxi, Autobus eines Busunternehmens) oder ob das Fahrzeug mittelbar der Erzielung gewerblicher Einnahmen dient (z.B. Transportfahrzeug einer Bauunternehmung).

Für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist ein Nutzungsausfallschaden damit grundsätzlich konkret geltend zu machen.

Widerrufsrecht bei einem Werkvertrag.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Verbraucher auch bei einem Werkvertrag ein Widerrufsrecht zustehen kann.

Verbrauchern kann bei einem Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden ist, und bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zustehen, über das der Unternehmer ordnungsgemäß belehren muss. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann der Verbraucher das Widerrufsrecht auch noch bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss ausüben.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.08.2018 entschieden, dass auch bei einem Werkvertrag (hier: Vertrag über die Lieferung und Montage eines Senkrechtlifts an der Außenfassade eines Wohnhauses) ein Widerrufsrecht bestehen kann.

Ebenso haben Gerichte ein Widerrufsrecht bei einem Vertrag über eine Dachsanierung und bei einem Vertrag über die Umstellung einer Heizungsanlage von Öl auf Gas bejaht.

Besteht ein Widerrufsrecht und erfolgt keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, können sich für die Vertragsparteien Nachteile ergeben, so dass es wichtig ist, vor Vertragsschluss die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts zu prüfen und ggf. eine ordnungsgemäße Belehrung vorzunehmen.

Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär GmbH für die Gewerbesteuerschulden der GmbH & Co. KG.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (VGH) hat in einer Entscheidung vom 16.07.2018 die Organhaftung eines Geschäftsführers und (später Liquidators) der Komplementär GmbH für die Gewerbesteuerschulden der GmbH & Co. KG bestätigt und deshalb den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

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Die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse

Seit einigen Jahren haben Bausparkassen begonnen, Bausparverträge zu kündigen, wenn die Bausparer kein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen.

Das Interesse der Bausparkassen, solche Verträge zu kündigen, beruht auf dem gleichen Umstand, der auch das Interesse der Bausparer, solche Verträge weiterzuführen, begründet: Die Verzinsung des Bausparguthabens ist durch das Absinken des allgemeinen Zinsniveaus im Vergleich zu anderen Geldanlagen attraktiv geworden, so dass das Bausparguthaben für den Anleger eine interessante Anlagemöglichkeit darstellt, die die Bausparkasse jedoch mit erheblichen Zinsverpflichtungen belastet.

Aufgrund dieser widerstreitenden Interessen sind die Gerichte in den letzten Jahren mit einer Vielzahl von Verfahren betreffend die Wirksamkeit von Kündigungen durch die Bausparkassen befasst worden.

Kündigung des Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife

Der Bundesgerichtshof hat aktuell mit zwei Urteilen vom 10.07.2018, die am 16.08.2018 veröffentlicht worden sind, zu Kündigungen von Bausparverträgen durch die Bausparkasse 10 Jahre nach der erstmaligen Zuteilungsreife Stellung genommen.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der die Bausparkasse einen Bausparvertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen darf, wenn ein Zeitraum von 10 Jahren nach der erstmaligen Zuteilungsreife verstrichen ist.

Die Zuteilungsreife bedeutet, dass der Bausparvertrag die Mindestvoraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens erreicht. Dafür ist es notwendig, dass, je nach den konkreten Bausparbedingungen, die Mindestbauparsumme und die notwendige Bewertungszahl erreicht sind.

Auch Verträge mit Zinsbonus können gekündigt werden

Der Bundesgerichthof hat weiter bestätigt, dass dieses Kündigungsrecht der Bausparkasse auch dann besteht, wenn der Bausparvertrag eine Bonusregelung enthält. In den Bausparbedingungen der streitgegenständlichen Verträge war geregelt, dass der Bausparer nachträglich einen Zinsbonus in Form einer höheren Verzinsung des Bausparguthabens erhalten würde, wenn  er auf ein Bauspardarlehen verzichtet.

Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass die Bonusregelung nicht zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die Erbringung der Ansparleistungen führe. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Regelung abgegrenzt von einer Regelung, die einen Bonus lediglich für einen zeitlich begrenzten Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens vorsieht. Eine solche Regelung könne ggf. der Wirksamkeit einer solchen Kündigung entgegen stehen.

Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen später Auszahlung des Bausparguthabens

Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, das der Wirksamkeit der Kündigung auch nicht entgegenstehe, dass die Bausparkasse das Bausparguthaben entgegen der Regelung des § 489 Abs. 3 BGB a.F. später als zwei Wochen nach Kündigung ausgezahlt habe. Der Bausparer habe selber die Wirksamkeit der Kündigung in Abrede gestellt, so dass er sich auf diese Vorschrift nicht berufen könne.

 

Wirksamkeit von Kündigungen allgemein

Da Kündigungen von Bausparverträgen auf unterschiedliche Gründe gestützt werden können, ist es häufig zweckmäßig, die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung bzw. die Wirksamkeit einer schon erfolgten Kündigung im Einzelfall zu prüfen.