Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär GmbH für die Gewerbesteuerschulden der GmbH & Co. KG.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (VGH) hat in einer Entscheidung vom 16.07.2018 die Organhaftung eines Geschäftsführers und (später Liquidators) der Komplementär GmbH für die Gewerbesteuerschulden der GmbH & Co. KG bestätigt und deshalb den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Das Gericht hat zunächst bestätigt, dass der Geschäftsführer der Komplementär GmbH verpflichtet ist, die steuerlichen Pflichten (§ 43 Abs. 1 AO) sowohl der GmbH als auch der KG zu erfüllen.

Der VGH lies auch den Einwand des Geschäftsführers, als Geschäftsführer der GmbH hafte er nur für deren Schulden und damit begrenzt auf das Vermögen der GmbH, nicht durchgreifen.

Das Gericht führte vielmehr aus: “Dieser Einwand beachtet nicht, dass zwischen den Haftungsansprüchen nach §§ 69 ff. AO und den Haftungsvorschriften des Privatrechts zu differenzieren ist. Gesellschaftsrechtliche Beschränkungen der Haftung haben keinen Einfluss auf die grundsätzlich unbeschränkte, lediglich auf die Steuerschuld begrenzte persönliche steuerrechtliche Haftung. Beide Haftungsvorschriften sind nebeneinander anwendbar, die Haftungstatbestände des Privatrechts ergänzen die des Steuerrechts, soweit sie über diese hinausgehen; umgekehrt beschränken sie aber nicht die Haftungstatbestände der Steuergesetze.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.