Bundesarbeitsgericht: Änderung der Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen

Mit einem Urteil vom 23.01.2019 hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen geändert. Nach der bisherigen Rechtsprechung stand eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber einer Befristung dann nicht entgegen, wenn diese Beschäftigung länger als drei Jahre zurück lag. In dem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch entschieden, dass ein acht Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis einer erneuten Befristung entgegensteht.

Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) können Arbeitsverträge für die Dauer von bis zu zwei Jahren ohne sachlichen Grund befristet werden. Ein Arbeitsvertrag kann auch kürzer befristet werden und bis zum Erreichen dieser Gesamtdauer  höchstens dreimal verlängert werden.

Keine sachgrundlose Befristung bei früherer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eine solche Befristung jedoch nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis (Vorbeschäftigung) bestanden hat.

Einschränkung der schädlichen Vorbeschäftigung

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war diese Vorschrift jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Vorbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind, die länger als drei Jahre zurück liegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Entscheidung vom 06.06.2018 entschieden, dass eine solche Auslegung nicht vertretbar sei, da der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit nicht habe regeln wollen, so dass eine solche Auffassung die Grenzen der vertretbaren Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschreite.

Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Einschätzung nunmehr gefolgt und hat für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt entschieden, dass eine acht Jahre zurück liegende Vorbeschäftigung die Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unzulässig mache.