Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär GmbH für die Gewerbesteuerschulden der GmbH & Co. KG.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (VGH) hat in einer Entscheidung vom 16.07.2018 die Organhaftung eines Geschäftsführers und (später Liquidators) der Komplementär GmbH für die Gewerbesteuerschulden der GmbH & Co. KG bestätigt und deshalb den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

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