Widerrufsrecht bei einem Werkvertrag.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Verbraucher auch bei einem Werkvertrag ein Widerrufsrecht zustehen kann.

Verbrauchern kann bei einem Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden ist, und bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zustehen, über das der Unternehmer ordnungsgemäß belehren muss. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann der Verbraucher das Widerrufsrecht auch noch bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss ausüben.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.08.2018 entschieden, dass auch bei einem Werkvertrag (hier: Vertrag über die Lieferung und Montage eines Senkrechtlifts an der Außenfassade eines Wohnhauses) ein Widerrufsrecht bestehen kann.

Ebenso haben Gerichte ein Widerrufsrecht bei einem Vertrag über eine Dachsanierung und bei einem Vertrag über die Umstellung einer Heizungsanlage von Öl auf Gas bejaht.

Besteht ein Widerrufsrecht und erfolgt keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, können sich für die Vertragsparteien Nachteile ergeben, so dass es wichtig ist, vor Vertragsschluss die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts zu prüfen und ggf. eine ordnungsgemäße Belehrung vorzunehmen.

Mietausfallschaden nach der vorzeitigen Kündigung eines Gewerbemietvertrags

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 24.01.2018 bestätigt, dass ein Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Ersatz des Mietausfallschadens hat, wenn ein befristeter Mietvertrag aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird.

Nach dem Urteil besteht dieser Anspruch auch dann, wenn das Mietverhältnis nach der Kündigung gemäß § 545 BGB stillschweigend verlängert worden ist.

Nach dem Urteil des BGH trifft den Vermieter jedoch eine Pflicht zur Minderung des Schadens, so dass der Vermieter im Prozess um den Mietausfallschaden darlegen muss, dass er sich hinreichend bemüht hat, die Mieträume wieder anderweitig zu vermieten