BGH entscheidet über die persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB.

Mit Urteil vom 07.05.2019 hat der BGH ein Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Geschäftsführer einer GmbH aus dem Vermögen der Gesellschaft mehrere hunderttausend Euro entnommen und für betriebsfremde Zwecke verwendet. Die GmbH konnte deswegen Ihre Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen und wurde insolvent. Ein Gläubiger wollte den Geschäftsführer persönlich wegen seiner Forderungen, die die GmbH nicht mehr bezahlen konnte, in Anspruch nehmen.

Der BGH verneinte eine persönliche Haftung des Geschäftsführers, da die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im hier vorliegenden Fall einer mittelbaren Schädigung nicht tragen würden.

Der BGH bestätigte zunächst, dass die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH zur rechtmäßigen Geschäftsführung nur gegenüber der GmbH besteht, so dass eine Verletzung dieser Pflicht einen Anspruch der GmbH, nicht aber einen Anspruch von außenstehenden Dritten (wie dem Gläubiger der GmbH) gegenüber dem Geschäftsführer begründen kann.

Der BGH führt weiter aus, dass auch die zwischen der GmbH und dem Gläubiger abgeschlossenen Vereinbarung (die auch eine Kontokorrentabrede enthielt) grundsätzlich nur die GmbH und nicht den Geschäftsführer persönlich verpflichtet, so dass auch insoweit eine Pflichtverletzung nicht die persönliche Haftung des Geschäftsführers begründet.

Schließlich verneinte der BGH im konkreten Sachverhalt auch eine besondere Vermögensbetreuungspflicht, so dass auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aus dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 StGB) nicht gegeben sei.

Warnung vor Betrug durch Online-Trading-Plattformen: Handel mit CFDs und Forex- Handel (Forex-Trading)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskriminalamt (BKA) haben am 04.12.2018 eine gemeinsame Warnmeldung veröffentlicht (https://www.bafin.de/dok/11771618), in der vor Angeboten von Internetplattformen gewarnt wird, die u.a. den Handel mit CFDs  (Contracts for Difference) und den Forex- Handel (Handel mit binärem Optionen auf Rohstoffe, Aktien, Indizes, Währungen oder Kryptowährungen) anbieten. Die BaFin hat diese Warnmeldung am 24.05.2019 aktualisiert und ergänzt (https://www.bafin.de/dok/12453900).

Am 04.07.2019 hat Focus Online über umfangreiche, internationale Ermittlungsmaßnahmen gegen mutmaßlich betrügerische Plattformen berichtet, denen Gesamtschäden zahlreicher Anleger in Millionenhöhe zugrunde liegen.

Potentielle Kunden und Anleger werden regelmäßig, nach Erstkontakten über das Internet, telefonisch angesprochen. Ihnen werden außerordentlich hohe Gewinnchancen bei dem Handel mit CFDs und/oder dem Forex-Handel (Forex-Trading) in Aussicht gestellt. Bei ersten, kleineren Geschäften werden den Anlegern häufig attraktive Gewinne vorgespiegelt. Später werden die Anleger häufig dazu veranlasst weitere Beträge nachzuschießen mit der Behauptung, eingetretene Verluste könnten mit guten Chancen wieder hereingeholt werden oder ohne Nachschuss sei die gesamte Anlage gefährdet.

Um sich vor solchen unseriösen Angeboten zu schützen, sollte der potentielle Anleger zunächst die Vertrauenswürdigkeit des Anbieters, z.B. über die Bafin, prüfen.

Weiterhin muss sich der Anleger darüber bewusst sein, das die angeboten Geschäfte, sofern sie überhaupt durch die vermeintliche Handelsplattform getätigt würden, mit extrem hohen Risiken behaftet sind, die in keinem Verhältnis  zu vermeintlichen Gewinnchancen stehen, so dass eine seriöse Prüfung in aller Regel dazu führen wird, dass von dem Abschluss von Geschäften im Handel mit CFDs und im Forex-Handel deutlich abzuraten ist.