Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Verbraucher auch bei einem Werkvertrag ein Widerrufsrecht zustehen kann.
Verbrauchern kann bei einem Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden ist, und bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zustehen, über das der Unternehmer ordnungsgemäß belehren muss. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann der Verbraucher das Widerrufsrecht auch noch bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss ausüben.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.08.2018 entschieden, dass auch bei einem Werkvertrag (hier: Vertrag über die Lieferung und Montage eines Senkrechtlifts an der Außenfassade eines Wohnhauses) ein Widerrufsrecht bestehen kann.
Ebenso haben Gerichte ein Widerrufsrecht bei einem Vertrag über eine Dachsanierung und bei einem Vertrag über die Umstellung einer Heizungsanlage von Öl auf Gas bejaht.
Besteht ein Widerrufsrecht und erfolgt keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, können sich für die Vertragsparteien Nachteile ergeben, so dass es wichtig ist, vor Vertragsschluss die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts zu prüfen und ggf. eine ordnungsgemäße Belehrung vorzunehmen.