In einer Entscheidung vom 19.06.2019 hat der BGH zur Auslegung einer Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament, die „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens“ getroffen worden ist, Stellung genommen.
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille der Erblasser zu erforschen sei.
Ein Wille der Erblasser, der über den Wortlaut der betreffenden Verfügung hinausgeht, könne jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wille formgerecht erklärt worden ist. Dies setze jedoch voraus, dass dieser ermittelte Wille im Testament wenigstens „angedeutet“ worden ist.
Im konkreten Fall hat der BGH auf dieser Grundlage entschieden, dass die getroffene Schlusserbeneinsetzung nicht allgemein, sondern eben nur für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens angeordnet worden ist.