In einem Urteil vom 06.12.2018, welches am 11.01.2019 veröffentlicht worden ist, hat der Bundesgerichtshof zur Frage Stellung genommen, ob auch für ausschließlich gewerblich genutzte Fahrzeuge ein Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung besteht.
Wird ein gewerblich genutztes Fahrzeug beschädigt oder zerstört, hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens, auch soweit dieser Schaden durch die entzogene Möglichkeit der Nutzung entsteht. Dieser Schadenersatz ist regelmäßig auf den Ersatz der Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug, auf den Ersatz der Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder auf den Ersatz des entgangenen Gewinns gerichtet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Geschädigte verpflichtet, den entstandenen Schaden konkret darzulegen, so dass es häufig schwierig ist, insbesondere einen Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns erfolgreich geltend zu machen.
Bei der Beschädigung eines privat genutzten Fahrzeugs ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass der Geschädigte einen Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen kann, der Geschädigte also keine konkreten Umstände zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs darlegen muss.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass dies für gewerblich genutzte Fahrzeuge nicht gilt, unabhängig davon, ob es sich um ein Fahrzeug handelt, welches unmittelbar gewerbliche Transportleistungen erbringen soll (z.B. Taxi, Autobus eines Busunternehmens) oder ob das Fahrzeug mittelbar der Erzielung gewerblicher Einnahmen dient (z.B. Transportfahrzeug einer Bauunternehmung).
Für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist ein Nutzungsausfallschaden damit grundsätzlich konkret geltend zu machen.