Inhalt der Entscheidung:
Am 08.08.2019 ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2019 zur Kündigung von Prämiensparverträgen veröffentlicht worden.
Der BGH hat entschieden, dass ein langfristiger Sparvertrag grundsätzlich gekündigt werden kann, da ein Kündigungsrecht nicht auf Dauer im Vertrag ausgeschlossen worden sei.
Nach den konkreten Vertragsbestimmungen habe die beklagte Sparkasse den Vertrag nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen, da sie einen sachlichen Grund für die Kündigung gehabt habe.
Das Gericht hat weiter festgestellt, dass sich im konkreten Fall auch nichts anderes aus den verwendeten Werbebroschüren ergeben habe.
Folgen für die Praxis:
Nach der Entscheidung des BGH ist davon auszugehen, dass bei Prämiensparverträgen eine Kündigung durch das Kreditinstitut nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Für die Frage, ob ein Sparvertrag gekündigt werden kann oder ob eine ausgesprochene Kündigung wirksam ist, ist jedoch der konkrete Sachverhalt im Einzelnen zu prüfen, da der BGH maßgeblich auf die konkreten Vertragsbestimmungen und den konkreten Sachverhalt abgestellt hat und die für Prämiensparverträge verwendeten Bedingungen nicht einheitlich sind.