Mit Urteil vom 07.05.2019 hat der BGH ein Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Geschäftsführer einer GmbH aus dem Vermögen der Gesellschaft mehrere hunderttausend Euro entnommen und für betriebsfremde Zwecke verwendet. Die GmbH konnte deswegen Ihre Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen und wurde insolvent. Ein Gläubiger wollte den Geschäftsführer persönlich wegen seiner Forderungen, die die GmbH nicht mehr bezahlen konnte, in Anspruch nehmen.
Der BGH verneinte eine persönliche Haftung des Geschäftsführers, da die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im hier vorliegenden Fall einer mittelbaren Schädigung nicht tragen würden.
Der BGH bestätigte zunächst, dass die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH zur rechtmäßigen Geschäftsführung nur gegenüber der GmbH besteht, so dass eine Verletzung dieser Pflicht einen Anspruch der GmbH, nicht aber einen Anspruch von außenstehenden Dritten (wie dem Gläubiger der GmbH) gegenüber dem Geschäftsführer begründen kann.
Der BGH führt weiter aus, dass auch die zwischen der GmbH und dem Gläubiger abgeschlossenen Vereinbarung (die auch eine Kontokorrentabrede enthielt) grundsätzlich nur die GmbH und nicht den Geschäftsführer persönlich verpflichtet, so dass auch insoweit eine Pflichtverletzung nicht die persönliche Haftung des Geschäftsführers begründet.
Schließlich verneinte der BGH im konkreten Sachverhalt auch eine besondere Vermögensbetreuungspflicht, so dass auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aus dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 StGB) nicht gegeben sei.