Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 24.01.2018 bestätigt, dass ein Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Ersatz des Mietausfallschadens hat, wenn ein befristeter Mietvertrag aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird.
Nach dem Urteil besteht dieser Anspruch auch dann, wenn das Mietverhältnis nach der Kündigung gemäß § 545 BGB stillschweigend verlängert worden ist.
Nach dem Urteil des BGH trifft den Vermieter jedoch eine Pflicht zur Minderung des Schadens, so dass der Vermieter im Prozess um den Mietausfallschaden darlegen muss, dass er sich hinreichend bemüht hat, die Mieträume wieder anderweitig zu vermieten